Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich: Diese Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen jeder Art, die die Firma Xplusplus GmbH, Bunsenstr.5, 82152 Planegg, Deutschland, oder die Firma Maximo Internacional SA, Longra, Rande, 4650-328, Felgueiras, Portugal (genannt „Lieferant“ ) gegenüber ihren Kunden (genannt „Kunde“) erbringt, soweit in dem zwischen „Lieferant“ und dem Kunden abgeschlossenen Kauf-, Dienst-, Werk- oder sonstigen Vertrag (genannt insgesamt „Vertrag“) keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden. Diese Bedingungen sind ausschließlich zur Verwendung in Verträgen mit Unternehmern bestimmt.

2. Widerspruchsklausel: Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit vom Lieferant widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Eine solche Zustimmung gilt nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen und Leistungen.

3. Kostenvoranschläge vom Kunden sind unverbindlich. Der Lieferant kann die Artikelpreise selbst bestimmen und ändern.

4. Der Kaufvertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung einer Bestellung durch den Verkäufer oder mit Lieferung der bestellten Ware. Für die Auftragsbestätigung behält sich der Lieferant eine Frist von maximal acht Wochen vor. Mit der Annahme einer Bestellung kann nur gerechnet werden, wenn diese schriftlich beim Lieferanten eingeht.

5. Lieferbedingungen: Alle Lieferungen erfolgen ab Werk AAA, Incoterms 2010. Entsprechend verstehen sich auch die vom Lieferanten angegebenen Preise. € 1,50/Paar Aufpreis für weniger als 48 Paar pro Auftrag. Ab 48 Paar pro Auftrag, Frei Haus.

6. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die Erfüllung aller vom Kunden zu erfüllenden Lieferbedingungen voraus. Fixgeschäfte bedürfen in jedem Fall ausdrücklicher Bestätigung. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung als „verbindlich“ bindend.

7. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Beim Ablauf des vereinbarten Liefertermins, gilt eine Nachlieferfrist von 21 Tagen.

8. Ebenso bleibt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

9. Der Lieferant behält sich vor, anstelle des bestellten Liefergegenstandes Nachfolgemodelle zu liefern, sofern auch diese die vereinbarten Spezifikationen erfüllen und nicht teurer als die bestellten Liefergegenstände sind.

10. Schutzrechte: Der Lieferant behält sich sämtliche Schutz-, Urheber- und Verwertungsrechte an sämtlichen Liefergegenständen ausdrücklich vor.

11. Vertraulichkeit: Beide Parteien verpflichten sich, nicht öffentliche Informationen in Bezug auf die jeweils andere Partei, die ihnen im Zusammenhang mit einem Vertrag bekannt werden und an deren vertraulicher Behandlung die andere Partei ein berechtigtes Interesse hat, vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Die Parteien haben sicherzustellen, dass die vereinbarte Vertraulichkeit in vollem Umfang auch von ihren Organen, Angestellten und sonstigen Gehilfen beachtet werden. Diese Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Vertragsende unbefristet solange fort, wie die andere Partei ein berechtigtes Interesse an der vertraulichen Behandlung hat.

12. Anpassung des Kaufpreises: Für den Fall, dass Vertragsschluss und Lieferdatum um mehr als vier Monate auseinanderliegen und sich die Beschaffungskosten für den Lieferanten nach Vertragsschluss und vor Bereitstellung der Ware erhöhen, ist der Lieferant berechtigt den vereinbarten Preis durch einseitige Erklärung um denselben Betrag zu erhöhen. Der Kunde ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern der Lieferant die Rücktrittserklärung innerhalb von einer Woche nach Mitteilung der Anpassung des Kaufpreises zugeht.

13. Zahlungsziel: Alle Rechnungen sind netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung mit der Zahlung spätestens zwei Wochen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.
Die Zahlungvereinbarung lautet: 10 Tage, 3% Skonto; 30 Tage, netto; Vorkasse, 5% Skonto

14. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in die vom Lieferanten genannten Preise eingeschlossen, sondern wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

15. Preisliste: Lieferungen und Leistungen, für die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden Lieferanten-Preisliste berechnet.

16. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die zugrundeliegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch für die Geltendmachung von -auch kaufmännischen- Zurückbehaltungsrechten.

17. Sach- und Rechtsmängel: Bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen kann der Kunde nur vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorrangig Nachbesserung oder Nachlieferung zur Beseitigung des Mangels verlangen und erst bei deren Fehlschlagen oder in den sonstigen gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern.

17.1 Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Liefergegenstand/Schuh nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht und/oder die Eignung des Liefergegenstandes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist. Eine Kundenreklamation muss schriftlich (mit Details und Fotos) gemeldet und an den Lieferanten gesendet werden. Wird die Reklamation nach der Prüfung akzeptiert, kann einen Ersatz oder eine Reparatur oder eine Gutschrift erteilt werden.

17.2 Der Kunde hat Liefergegenstände/Schuhe unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel oder Abweichungen zu rügen. Soweit der Kunde bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Lieferabweichungen insbesondere Mängel, Mengenabweichungen oder die Lieferung anderer als der bestellten Liefergegenstände nicht unverzüglich nach Ablieferung rügt, gelten diese als genehmigt wie geliefert. Die Rüge ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie dem Lieferanten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung zugeht.

17.3 Der Lieferant behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Übt der Lieferant das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist aus, geht es auf den Kunden über. Der Lieferant behält sich – auch bei Werkverträgen – zwei Nacherfüllungsversuche vor, es sei denn, dieses ist dem Kunden im Einzelfall unzumutbar. Liefert der Lieferant zum Zwecke der Nacherfüllung nach, ist der Kunde zur Herausgabe des mangelhaften Liefergegenstandes/Schuhs verpflichtet und hat Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.

17.4 Soweit der Kunde nicht beabsichtigt die Liefergegenstände nicht an Verbraucher weiterzuverkaufen, hat er den Lieferanten darauf vor Vertragsschluss hinzuweisen. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass er die vom Lieferanten gelieferten, zum Weiterverkauf bestimmten Liefergegenstände im Regelfall in der Reihenfolge der Lieferung an seine Kunden ausgeliefert hat (FIFO).
Jeder Rückgriff ist ausgeschlossen, soweit der Kunde den Gewährleistungsfall beim Lieferant in Textform anzeigt. Aufwendungsersatz wird ausschließlich durch Warengutschriften geleistet. Ein Anspruch auf Barauszahlung ist ausgeschlossen.

18. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung vom Lieferanten. Eine selbständige Herstellergarantie, die einem Liefergegenstand beigefügt ist, begründet im Zweifel keine Beschaffenheitsgarantie.

19. Haftung: Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens des Lieferanten besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Zusätzlich haftet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die der Lieferant bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung des Vertragszweckes überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig nach Inhalt und Zweck des Vertrages vertrauen darf. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, die Vertragspflichten fristgemäß und in einer Weise zu erfüllen, die Leib und Leben der Mitarbeiter des Kunden nicht gefährdet.

19.1 Im Vertrag oder diesen Bedingungen vereinbarte Beschränkungen der Haftung vom Lieferanten gelten auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

19.2 Eventuelle zwingende Produkthaftungsansprüche nach Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche aus einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie, bleiben von den vorstehenden Einschränkungen unberührt.

19.3 Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast wird durch diese Ziffer 19 nicht begründet.

20. Verjährung: Ansprüche bei Mängeln von Liefergegenständen verjähren bei neu hergestellten Liefergegenständen nach einem Jahr, bei gebrauchten Liefergegenständen nach sechs Monaten. Mit Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen erlischt auch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für Schadenersatzansprüche aufgrund eines Mangels.

Für Ansprüche:

  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder
  • die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer verschuldeten Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person beruhen,
  • aus Beschaffenheitsgarantien sowie

für den gesetzlichen Rückgriff und das Recht, sich bei einer vom Lieferanten zu vertretenden Pflichtverletzung, die kein Mangel ist, vom Vertrag zu lösen, gilt jedoch stets die gesetzliche Verjährungsfrist.

Für den Beginn der Verjährung gelten jeweils die gesetzlichen Vorschriften.

Unternimmt der Lieferant bzgl. eines Liefergegenstandes die Nacherfüllung, führt dieses nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Rechte des Kunden bei Mängeln. Diese Rechte verjähren vielmehr unbeschadet der Nacherfüllung mit Ablauf der für den nachgebesserten oder ersetzen Liefergegenstand geltenden, verbleibenden Verjährungsfrist mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach Abschluss der Nacherfüllung oder der Verweigerung weiterer Nacherfüllungsversuche eintritt.

21. Eigentumsvorbehalt: Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Lieferanten. Der Kunde ist verpflichtet dem Lieferanten von allen Zugriffen Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren („Vorbehaltsware“), insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beschlagnahmungen, und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt dem Lieferanten schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinem Abnehmen im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt) (zusammenfassend die „abgetretenen Ansprüche“). Die Abtretung dient der Sicherung des Anspruchs auf Bezahlung des Kaufpreises. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Ansprüche berechtigt, solange der Lieferant diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Der Kunde hat auf Verlangen dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Vorbehaltsware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt.

22. Unterauftragnehmer: Der Lieferant ist berechtigt für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung vom Lieferanten gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.

23. Erklärungen: Alle nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen sind nur schriftlich wirksam.

24. Abtretung. Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung vom Lieferanten berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag – mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen – abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

25. Teilnichtigkeit: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.

26. Erfüllungsort für alle Vertragspflichten ist der Sitz des Lieferanten.

27. Rechtswahl: Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme der UN-Kaufrechtskonvention.

28. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen sind ausschließlich die Gerichte in München zuständig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Gleiches gilt, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung entweder nicht im Inland befindet oder unbekannt ist. Der Lieferant ist in jedem Falle auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

29. Die englische Textfassung dieser Bedingungen dient nur der Information; rechtliche verbindlich ist allein die deutsche Textfassung.